Wir knüpfen und koordinieren für Sie ein regionales Netzwerk, in dem Akteure eingebunden sind, Wissen gebündelt wird und beste praktische Beispiele weiter vermittelt werden.
Unsere Partner kommen aus Fachverbänden, Bildungseinrichtungen, Berufsgenossenschaften und Kammern, sind Vertreter von Kranken- und Unfallversicherungen sowie von der Rentenversicherung. Nicht zuletzt die Kleinen und Mittleren Unternehmen selbst können sich untereinander beratende Partner sein.
Wir führen Sie zusammen. Wir koordinieren die Bildung von betrieblichen Pools, um die Zusammenarbeit, den Wissensaustausch und Know-how-Transfer innerhalb des Netzwerkes für alle Akteure effektiv zu gestalten.
Wir bieten Unternehmen Seminare und Qualifizierungsmaßnahmen an sowie praktische Hilfestellung, um für jedem Betrieb einen individuellen Weg zu „seiner“ guten Unternehmenskultur zu entwickeln.
Präambel
Die IZAG gGmbH entwickelt Konzepte, Projekte, Produkte und Dienstleistungen, Bildungs- und Weiterbildungsangebote, die geeignet sind, im Kontext Arbeit und Gesundheit die Qualität von Arbeitsprozessen und -strukturen in mittelständischen Betrieben zu verbessern und nachhaltig zu sichern.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Institut für Zukunftsorientierte ArbeitsGestaltung IZAG gGmbH.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Magdeburg.
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft
(1) Gegenstand der Gesellschaft sind die Entwicklung und Umsetzung bzw. Anwendung von Konzepten, Projekten, Produkten und Dienstleistungen, die geeignet sind, im Kontext Arbeit und Gesundheit die Qualität von Arbeitsprozessen und -strukturen in mittelständischen Betrieben zu verbessern und nachhaltig zu sichern.
(2) Mit dem Schwerpunkt Arbeit und Gesundheit ist die Gesellschaft ebenfalls in Bildung, Forschung und öffentlich geförderten Projekten tätig.
3) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, die mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängen und der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienlich sind. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen errichten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die im Gesellschaftsvertrag definierten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
(3) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.